• Die Schülervertretung im Schuljahr 2022/23

        • Josephine Böttcher 13/I
        • Aghyad Sharaf 12/2
        • Ella Klüger 12/I

        Wir:
        o sind Ansprechpartner für Schüler, aber auch für Eltern und Lehrer
        o vertreten die Interessen aller Schüler
        o halten durch monatliche Gespräche Kontakt zur Schulleitung
        o versuchen Konflikte zu lösen
        o tragen Beschwerden aus der Schülerschaft der Schulleitung vor
        o sind Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz
        o sind verantwortlich für die Weitergabe von Informationen
        o berufen den Schülerrat der Klassensprecher ein und leiten ihn
        o setzen uns für Projekte ein und helfen bei der Organisation

        Was könnt ihr als Schüler tun?
         
        Sprecht uns an, wenn es Probleme oder Konflikte gibt, ob nun untereinander oder mit Lehrern!
        Teilt uns mit, was ihr im Gebäude oder im Alltag gern anders hättet!
           => Kommt einfach auf uns zu, damit wir gemeinsam sinnvolle Lösungen finden oder Veränderungen anschieben können!

        Unsere Rechte und Pflichten sind gesetzlich geregelt.
        Im Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) heißt es zum Beispiel:
         § 28
        Mitwirkung der Schüler
        (1) Die Schüler wirken durch gewählte Schülervertretungen entsprechend ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit am schulischen Leben mit. Schülervertretungen werden für die Klasse oder den Stammkurs (Klassen- oder Kurssprecher), die Schule (Schülersprecher), für jede Schulart auf der Ebene des zuständigen Schulamtes (Kreisschülersprecher) und des Landes (Landesschülersprecher) gewählt. Auf der Ebene der Schule besteht als zusätzliches Mitwirkungsgremium die Klassensprecherversammlung. Einmal im Schuljahr kann die Schülervertretung der Schule eine Schülerversammlung einberufen; sie findet in Absprache mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit statt. Die Schüler werden bei den Wahlen der Schülervertretungen von den Lehrern, vom Schulleiter, vom Schulträger und von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt.

        (2) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer und sozialer Interessen der Schüler in der Schule und bei den Schulaufsichtsbehörden, die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen sowie die Beteiligung an schulübergreifenden Entscheidungen und Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörden nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Der Schülervertretung stehen insbesondere Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechte zu. Zu Anregungen und Vorschlägen der Schülervertretung nimmt die zuständige Stelle innerhalb von vier Wochen Stellung, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

        (3) Die einzelnen Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Klasse oder des Stammkurses, der Schule, des zuständigen Schulamtes und des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie das jeweilige Wahlverfahren und notwendige Freistellung werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

        (4) Die Kosten der Schülermitwirkung trägt auf der Ebene des Landes das Land; im Übrigen der jeweilige Schulträger.